Definition[]
Die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen ist für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben und muss bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten auch schriftlich dokumentiert werden. Die Methodik dazu nennt sich Gefährdungsbeurteilung und ist seit 1995 Bestandteil des Arbeitnehmerschutzrechts. [1]
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?[]
Eine Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen:
- als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen
- bei jeder Änderung im Betrieb (z. B. Änderung von Arbeitsstoffen..)
- in Folge von Unfällen oder ähnlichem
Schritte der Gefährdungsbeurteilung[]
Die Gefährdungsbeurteilung soll helfen, orientierend in kurzer, präziser und fachlich korrekter Form:
- Gefährdungen zu ermitteln
- wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen und
- den Handlungsbedarf festzulegen
1.Gefährdungen ermitteln[]
Im ersten Schritt muss die Beschreibung der Tätigkeit, des Berufes oder der Berufsklasse erfolgen. In dieser Beschreibung müssen die wesentlichen Tätigkeiten, welche regelmäßig ausgeführt werden, und auch die zusätzlichen Arbeiten, welche nicht die zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild gehören, erläutert werden. Daraufhin müssen die jeweiligen Gefährdungen abgeleitet werden. Hierbei muss bei jeder Gefährdung entschieden und begründet werden ob es sich um eine vollständige oder eine Teilgefährdung handelt. Ebenso sollte eine Begründung, warum andere Gefährdungen nicht zutreffen, formuliert werden. Folgende Gefährdungsfaktoren sollten auf jeden Fall bei der Beurteilung miteinbezogen werden:
- mechanische Gefährdung
- elektrische Gefährdung
- chemische Gefährdung (Gefahrstoffe)
- Brand- und/oder Explosionsgefährdung
- thermische Gefährdung
- biologische Gefährdung
- Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm, Ultraschall, Schwingungen, nichtionisierende und ionisierende Strahlung)
- Belastung durch Arbeitsumgebung
- Physische Belastung, Arbeitsschwere
- Sturz-, Absturz- oder Ausrutschgefahr
- Zustand der Verkehrs- und Transportwege
- Zustand Fußböden und Treppen (Trittsicherheit)
- Druckbehälter
- Psychische Belastungen
Als Formvorlage kann folgendes Formular verwendet werden:
Nach der Ermittlung und der Beurteilung der Gefährdungen ist in der Praxis häufig zu beurteilen, ob eine unmittelbar drohende Gefahr mit der Notwendigkeit zum sofortigen Handeln vorliegt, oder ob eine mittelbare Gefahr besteht, für deren Abwendung eine längere Zeitspanne vertretbar ist. Dieser Schritt wurde vom Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich formuliert; er kann jedoch aus §4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze) abgeleitet werden.
2.Schutzmaßnahmen treffen[]
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sollte folgende Rangfolge unbedingt beachtet werden:
- Gefahrenquelle beseitigen,
- Gefahrenquelle durch technische Schutzmaßnahmen kapseln,
- Dauer und Intensität der Exposition durch organisatorische Maßnahmen verringern,
- Persönliche Schutzausrüstung verwenden und Handlungsanweisungen, Verhaltensregeln u.ä. einhalten.
In der folgenden Abbildung findet sich eine Übersicht für technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen.
3.Handlungsbedarf erkennen und dokumentieren[]
Durch das Ermitteln und Beurteilen vorhandener Gefährdungen, das Festlegen notwendiger Schutzmaßnahmen und den Vergleich mit den vor Ort umgesetzten Maßnahmen kann schlussendlich der Handlungsbedarf festgestellt werden. Sofern Handlungsbedarf besteht ist es von Vorteil einen Termin für die Umsetzung einer Maßnahme zu fixieren, sowie Verantwortliche für die Kontrolle der Wirksamkeit zu bestimmen. [2]
Quellen[]
- ↑ http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/E5A91880-D474-4FD3-8992-3DD2D28B7492/0/Gef%C3%A4hrdungsbeurteilungBerichtMai2011.pdf
- ↑ Andreas Preis, Service Management, FH Kufstein